Satzung des Fördervereins "Leuchtturm Falshöft"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Leuchtturmes Falshöft e.V.".
- Er hat seinen Sitz in Gelting und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Kappeln eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist
die Förderung des unter Denkmalschutz stehenden Leuchtturmes von Falshöft wegen seines kulturlandschaftsprägenden Wertes und seiner historischen Bedeutung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Ziel des Vereins ist es,
durch Mitgliedsbeiträge und Spenden die erforderlichen finanziellen Mittel einzu- werben, um den Leuchtturm von Falshöft in seiner Substanz zu erhalten, ihn zu pflegen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Aufgaben des Vereins:
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks und der Vereinsziele wird der Verein im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege die Erhaltung und Gestaltung des Leuchtturmes betreiben, die baulichen Voraussetzungen schaffen, um einen gefahrlosen Aufenthalt im Leuchtturm durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Der Verein übernimmt keine Aufgaben, die dem Eigentümer für den laufenden Betrieb und der Wartung des Leuchtturms unterliegen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann besonders um den Vereinszweck verdienten Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich und nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss ist be-gründet bei nachhaltigen und schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen Zwecke und Ziele des Vereins. Der Ausschluss ist auch begründet, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz Aufforderung nicht binnen einer gesetzten Frist gezahlt werden. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit jährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
§ 4 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden , der oder dem Schatzmeister/in, der oder dem Schriftführer/in und drei Beisitzern/innen. Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r sollen nach Möglichkeit Bürgermeister/innen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Gelting sein. Schatzmeister/in und Schriftführer/in sollen nach Möglichkeit Mitarbeiter der Amtsverwaltung Gelting sein.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die oder der Schatzmeister/in, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Neugründung des Vereins wird ein Teil der Vorstandsmitglieder zunächst auf zwei Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl findet in einem turnusmäßigen Abstand von zwei Jahren statt. Es werden gewählt
- für die volle Wahlperiode
1. Vorsitzende/r
2. Schriftführer/in
3. zwei Beisitzern/innen - für zunächst die erste Hälfte der ersten Wahlperiode, nur bei Neugründung
1. Stellvertretender Vorsitzende/r
2. Schatzmeister/in
3. einer/einem Beisitzer/in
- für die volle Wahlperiode
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Änderung der Satzung
- Festlegung der Beitragssätze
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus der Mitte des Vereins, die die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben und deren satzungsmäßige Verwendung zu prüfen und über das Ergebnis in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Absendung hat spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist durch solche Anträge von Mitgliedern zu ergänzen, die mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf in gleicher Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge- gebenen Stimmen. Bei Wahlen ist auf Verlangen auch nur eines Mitglieds mit Stimmzettel (geheim) abzustimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben bei jeder Abstimmung außer Betracht.
- Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches nach Gegenzeichnung des Versammlungsleiters sämtlichen Mitgliedern durch Veröffentlichung oder in anderer geeigneter Weise zugänglich zu machen ist.
§ 7 Kassenprüfer
- Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für maximal zwei Jahre zu wählen. Bei der Neugründung des Vereins ebenfalls zeitlich versetzt
- Die zur Vorbereitung der Entlastung des Vorstandes erforderliche Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt zumindest einmal jährlich durch die gewählten Kassenprüfer/innen des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Gelting, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Gelting, 28. Januar 2004
Unterschriften:
gez. Gerd Aloe
gez. Hans-Walter Jens
gez. Johannes Gramann
gez. Annegret Thomsen
gez. Helmut Erichsen
gez. Carsten Henningsen
gez. Gert Nagel